Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Jutta Ohst german-cryo® GmbH

  1. Geltungsbereich, Allgemeines
  2. 1.1 Diese Allgemeinen Auftrags-, Liefer- und Leistungs­bedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unter­nehmern im Sinne von § 14 des Deutschen Bürgerlichen Ge­setzbuches (BGB), das heißt natürlichen oder juristischen Per­sonen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Verwendung erwerben.

    1.2 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wird.

    Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers und/oder Bestellers — nachstehend ”Kunde/n“ genannt — gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen; andernfalls werden sie zurückgewiesen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

    Unsere AGB gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbe­dingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen (EKB) des Kunden auch dann, wenn nach diesen EKB die Auf­tragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufs­bedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kun­den auf die Geltung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich gegenüber dem Kunden auf die Geltung unserer AGB verzichtet. Der Aus­schluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unsere AGB keine gesonderte Regelung enthalten.

    1.3 Sofern Rahmenverträge oder sonstige Verträge mit unseren Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine spezielleren Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden AGB ergänzt.

    1.4 Soweit im Folgenden von Schadensersatzansprü­chen die Rede ist, sind damit in gleicher Weise auch Aufwendungsersatzansprüche i.S.v. § 284 BGB gemeint.

  3. Auskünfte / Beratung / Eigenschaften der Pro­dukte und Leistungen / Mitwirkungshandlungen des Kun­den
  4. 2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte und Leistungen durch uns, unsere Mitarbeiter und/oder unsere Vertriebsvermittler erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Sie stellen mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Kunden keinerlei Eigenschaftsvereinbarungen oder Garantien in Bezug auf unsere Produkte dar. Die hierbei angegebenen Werte sind mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden als Durchschnittswerte unserer Produkte anzusehen.

    2.2 Abweichend von § 434 BGB ist der Liefergenstand frei von Sachmängeln, wenn er die in der vertragsgenständlichen Spezifikation vereinbarten Eigenschaften, mangels solcher die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im technischen Datenblatt von uns aufgeführten Eigenschaften hat. § 434 (2) Nr. 3 sowie (3) Nr. 4 (Zubehör und Anleitungen) und 434 (3) Nr. 2 lit b) (Eigenschaften aus öffentlichen Äußerungen und Werbung) sowie § 434 (3) letzter Absatz (Nichtbindung des Verkäufers an öffentliche Äußerungen) bleiben unberührt. Weitere Eigenschaften des Liefergenstandes insbesondere (i) übliche Beschaffenheit, die der Käufer bei Sachen dieser Art erwarten kann, (ii) nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung (iii) Eignung für die gewöhnliche Verwendung (iv) Beschaffenheit einer Probe oder Musters sind von uns nicht geschuldet.

    2.3 Auch nicht mit Toleranzen versehene Daten unserer Produkte, wie sie in unserer Internetdarstellung oder unseren Katalogen und/oder Broschüren enthalten sind, unterliegen handelsüblichen und/oder produktionsbedingten Abweichungen und Veränderungen, insbesondere durch produktionstechnische Weiterentwicklungen und verwandte Materialien.

    2.4 Soweit wir Anwendungshinweise geben, sind diese mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur sorgfältigen Prü­fung der Produkte betreffend der Eignung zu dem von ihnen ge­wünschten Zweck. Entsprechendes gilt für Hinweise unserer­seits zu Import-, Export,-, Zoll und/oder Zulassungsregelungen.

    Der Kunde bleibt — soweit nicht anders vereinbart — in jedem Fall zur Prüfung der Verwendbarkeit unserer Produkte und/oder Leistungen zu dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eigenverantwortlich vor dem Erwerb und der Verwendung des Liefergegenstandes, verpflichtet.

    2.5 Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur Kraft ausdrücklich vereinbartem, gesonderten Beratungsvertrag.

    2.6 Eine verschuldensunabhängige Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir ausdrücklich eine Ei­genschaft und/oder einen Leistungserfolg als ”rechtlich garan­tiert‘ bezeichnet haben.

    2.7 Eine Haftung für die Verwendbarkeit und/oder Registrierungs- und/oder Verkehrsfähigkeit unserer Produkte oder Leistungen zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Ver­wendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Regelung der Ziff. 11 bleibt unberührt.

    2.8 Der Kunde ist verpflichtet, uns als wesentliche Mit­wirkungspflicht alle für die Leistungserbringung benötigten In­formationen und Daten aus seiner Sphäre rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und alle Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre zeitgerecht und unentgeltlich zu erbringen, damit wir unsere Leistung vertragsgerecht erbringen können. Hierzu gehört insbesondere auch die rechtzeitige Einholung etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen für die Leistung und die für die vertragsgemäße Leistungsausführung zeitgerechte Mitteilung etwaiger Genehmigungsauflagen an uns.

  5. Probeexemplare, überlassene Unterlagen, Daten / Muster und Kostenvoranschläge
  6. 3.1 Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemp­laren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies aus­drücklich vereinbart wurde. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt.

    Wird unsererseits aufgrund eines Vorführexemplares oder Musters unter Vereinbarung dessen Eigenschaften für den Liefergegenstand an den Kunden verkauft, so sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wenn sie auf die im Normalfall vorgesehene Verwendung der gelieferten Ware keinen nachhaltigen Einfluss ausüben und etwaig verein­barte Spezifikationen durch den Liefergegenstand eingehalten werden.

    3.2 An dem Kunden bekanntgegebene oder überlassene Muster, Abbildungen, Bilder, Fotos, Zeichnungen, Daten, Kostenvoranschlägen und sonstige Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde verpflichtet sich, die im vorste­henden Satz aufgeführten Muster, Daten, Fotos und/oder Un­terlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche Einwilligung. Er hat diese auf Auf­forderung unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit ein da­rauf basierender Auftrag an uns nicht erteilt wird. Dies gilt dann, wenn das Behaltendürfen der vorgenannten Gegenstände und/oder Daten nicht zugunsten des Kunden anderweitig vertraglich geregelt ist.

    Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Un­terlagen, Zeichnungen oder Daten des Kunden; diese dürfen wir jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise mit dem Kunden vertragsgegenständliche Lieferun­gen und/oder Leistungen übertragen, oder derer wir uns als Er­füllungsgehilfen oder Lieferanten bedienen.

    3.3 Unsere Kostenvoranschläge sind nur dann verbind­lich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der darin enthaltenen Leistung unverzüglich nach Zugang des Kostenvoranschlages beim Kunden auf vertraglicher Grundlage begonnen wird.

  7. Vertragsschluss / Liefer- und Leistungsumfang / Software / Beschaffungsrisiko und Garantie
  8. 4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als ”verbindlich“ gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen durch den Kunden und kein verbindliches Angebot unsererseits.

    Bei positivem Eintrag des Kunden in offizielle Embargoverzeichnisse oder Verstöße des Kunden gegen einschlägige Embargobestimmungen sind wir berechtigt, die Vertragsanbahnung haftungsfrei abzubrechen und haftungsfrei von dem noch nicht erfüllten Teil geschlossener Verträge zurückzutreten.

    Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalen­dertage — bei elektronischer Bestellung 5 Werktage (jeweils an unserem Sitz) — nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren An­nahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

    4.2 Ein Vertrag kommt — auch im laufenden Geschäfts­verkehr — erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kun­den schriftlich oder in Textform (d.h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung bzw. Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung hierfür maßgeblich ist.

    Unsere Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch uns vorgenommene Kreditprüfung des Kunden und eine evtl. von uns durchgeführte Prüfung eines negativen Exportkontrolleintrages in eine einschlägige Embargoliste, ohne negative Auskunft bleibt.

    Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegen­ständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbe­stätigung durch unsere Lieferung bzw. Leistung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung bzw. Erbringung der Leis­tung maßgeblich ist.

    4.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnah­meverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den ge­samten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge vereinbarter Liefergegenstände sofort herzustellen bzw. die ge­samte Bestellmenge einzudecken. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

    4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich oder in Textform auf etwaige besondere Anforderun­gen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erwei­tern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haf­tung. Besondere Anforderungen sind solches, welche von den mit uns vereinbarten oder in unserer Werbung deklarierten Eigenschaften eines derartigen Liefergegenstandes abweichen.

    Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfä­hige Ware zu liefern.

    4.5 Wir sind lediglich verpflichtet, den Kunden aus unserem eigenen Warenvorrat zu beliefern (Vorratsschuld).

    4.6 Die Übernahme eines verschuldensunabhängigen, garantiegleichen Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer Beschaffungsgarantie liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach be­stimmten Sache.

    4.7 Ein solches Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernehmen wir nur Kraft ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung ”übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

    4.8 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder de­ren Versand oder die Abnahme unserer Leistung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-kalendertägigen Nachfrist, nach unserer Wahl sofortige Vergütungszahlung zu verlangen oder vom Ver­trag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Scha­densersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Frist­setzung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinwei­sen.

    Im Falle des vorstehend geregelten Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz 20% des Nettolieferpreises bei Kaufverträgen oder 20% der vereinbarten Nettover­gütung bei Leistungsverträgen. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens (mehr als 10% geringer) bleibt dem Kun­den vorbehalten. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vor­stehenden Regelungen nicht verbunden.

    4.9 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir be­rechtigt, beginnend mit dem Ablauf der in der Anzeige der Ver­sandbereitschaft in Schrift- oder Textform gesetzten angemes­senen Frist, eine Einlagerung auf Gefahr des Kunden für Unter­gang und Verschlechterung der Ware vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5% der Nettovergütung für die eingelagerte Ware für jede angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Die eingelagerte Ware wird nur auf besonderen, ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichert. Die Geltendmachung weiterge­hender Rechte bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10% geringer) Kostenaufwand entstanden ist.

    Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach dem vorgenannten Fristablauf gem. Ziff. 4.8 Satz 1 anderweitig über die vertrags­gegenständlichen Waren zu verfügen und den Kunden mit an­gemessener Frist (= ursprüngliche Lieferfrist zuzüglich 14 Kalen­dertage Dispositionsfrist) neu zu beliefern.

    4.10 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder – Abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeit­raum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer Disposi­tionsfrist von 4 Werktagen am Ort unseres Sitzes hinauszu­schieben.

    Soweit ein Kauf auf Abruf (z.B. für Ersatzteile) abgeschlossen ist, müssen die einzelnen Abrufe des Kunden, mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei uns eingehen, soweit nicht ausdrücklich eine kürzere Abruf- oder Lieferfrist vereinbart wurde. Sollten keine anders lautenden ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen sein, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Zugang der Auftragsbestätigung die gekaufte Ware voll­ständig abzunehmen. Erfolgen die Abrufe nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Abrufe und deren Einteilung anzumahnen und eine Nachfrist zum Abruf und zur Einteilung von 14 Kalendertagen zu setzen, welches die Abnahme binnen 4 Wochen nach Zugang unserer Aufforderung vorsehen muss. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinwei­sen. Ziff. 4.8 Abs. 2 gilt entsprechend.

    4.11 Anwenderinformationen für unsere Produkte sowie ein Produktlabel schulden wir nur — soweit nicht ausdrücklich in Schrift- oder Textform abweichend vereinbart oder falls wir einer abweichenden gesetzlichen Regulierung unterliegen — in deutscher oder nach unserer Wahl in englischer Sprache.

    4.12 Wir behalten uns vor, die Spezifikation der Ware in­soweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse dies notwendig machen, soweit durch diese Änderung keine Verschlechte­rung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck und, soweit die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird.

    4.13 Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der vereinbarten Liefermenge berechtigt.

    4.14 Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handels­üblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertrags­gerecht.

    4.15 Enthält der Liefergenstand Software oder besteht aus Software, so erhält der Kunde hieran ein lediglich einfaches unwiderrufliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Zwecke der Nutzung des Liefergenstandes bzw. der Software. Der Kunde ist zur Weiterlizensierung dieses Nutzungsrechtes, jedoch ausschließlich zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Nutzung des Liefergenstandes, berechtigt, wenn er den Liefergegenstand an Dritte verkauft oder überlässt. Eine Verpflichtung zur Leistung von Softwareupdates besteht mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung mit uns unsererseits nicht.

    4.16 Enthält der Liefergegenstand Software, so hat der Kunde mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung kein Anrecht auf Erhalt des Quellcodes der Software. Vorstehendes gilt nicht, soweit wir uns nicht im Falle der Notwendigkeit zur Wartung und/oder Fehlerbeseitigung der Software zu handelsüblichen Konditionen bereit erklären. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, jedoch ausschließlich zum Zwecke der Wartung und Fehlerbeseitigung.

    4.17 Enthält der Liefergegenstand Software, ist der Kunde nicht zu einer Rückentwicklung der Software (re-engineering) berechtigt, solange wir uns zu einer Behebung von Mängeln oder einer Wartung des Liefergenstandes zu handelsüblichen Konditionen bereit erklären.

  9. Lieferung / Erfüllungsort / Lieferzeit / Lieferver­zug / Verpackung
  10. 5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen aus­drücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefäh­ren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

    5.2 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, mangels solcher 3 Werktage an unserem Sitz nach Zugang der kunden­seitigen Bestellung bei uns und Annahme derselben durch uns, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auf­trages zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllen­den Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte An­zahlungen oder Sicherheiten und notwendige Mitwirkungsleis­tungen durch den Kunden vollständig geleistet sind. Entspre­chendes gilt für Liefertermine und Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Angemessen bedeutet eine Lieferfrist, welche der ursprünglich verbleibenden Liefer­frist zuzüglich des Zeitraumes der Änderungsverhandlungen und einer Dispositionsfrist von 14 Kalendertagen entspricht.

    5.3 Lieferungen und/oder Leistungen vor Ablauf der Liefer-/ Leistungszeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Holschul-den der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte, bei Bringschuld der Tag der Ablieferung am vereinbarten Lieferort.

    Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertrag­lichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kos­ten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme die­ser Kosten bereit. Erheblich ist der Mehraufwand, wenn er 5% der Nettovergütung für die vertraglich geschuldete Leistung übersteigt.

    5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung — gleich aus welchem Grunde — nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 11.

    5.5 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

    5.6 Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung ver­pflichtet, soweit wir uns nicht zur Stellung der Transportmittel verpflichtet haben, oder eine Bringschuld vereinbart ist. Wir sind jedoch in diesem Fall berechtigt, bei ausführbarem Versand- oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. In diesem Fall reist die Ware auf Gefahr des Kunden.

    Bei der Abladung und Rückholung der Ware hat der Kunde un­serem Personal und/oder unseren Erfüllungsgehilfen behilflich zu sein, wenn dies erforderlich und für den Kunden technisch und logistisch zumutbar ist. Die Abladung der Ware ist bei ver­einbarter Bringschuld Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

    5.7 Wird bei der Bestellung kein Abholtermin angege­ben, den wir bestätigt oder zu bestätigen haben damit dieser verbindlich wird, bzw. erfolgt die Abnahme nicht zum vereinbar­ten Abholtermin, versenden wir nach unserer Wahl die vertrags­gegenständliche Ware mit einem von uns beauftragten Fracht­führer oder lagern die vertragsgegenständliche Ware auf Kosten des Kunden ein. Die anfallenden Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten (letztere soweit eine Transportversi­cherung vereinbart wurde) stellen wir beim Versand dem Kunden zusätzlich in Rechnung.

    Wir nehmen Verpackungen mangels anderer Vereinbarung nur auf Grund und im Umfang gesetzlicher Verpflichtung zurück.

    5.8 Bei Einlagerung die wir nicht zu vertreten haben, hat der Kunde eine Lagerpauschale in Höhe von 0,5% der Nettovergütung je Woche für die eingela­gerte Ware zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbe­halten, dass ein wesentlich geringerer (mehr als 10% geringer) Kostenaufwand entstanden ist.

  11. Höhere Gewalt / Selbstbelieferung
  12. 6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsge­genständlichen Lieferung oder Leistung, Lieferungen oder Leis­tungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden, das heißt, so dass mit Erfüllung des Zulieferschuldverhältnisses uns gegenüber wir den Vertrag mit dem Kunden nach Art der Ware, Menge der Ware und Lieferzeit und/oder Leistung erfüllen können (kongruente Eindeckung), nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB oder eine Lie­fergarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Pandemien (einschließlich der COVID-19-Pandemie), Epidemien, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie-und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindemisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen — z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden — und alle sons­tigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Mit der vorgenannten Leistungsfreiheit entfällt auch unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und/oder Pönalen wegen einer Lieferungs-/Leistungsverzögerung.

    6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 6.1 der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist über­schritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ver­streichen einer Nachfrist von 14 Kalendertagen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weiter­gehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen

    6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziff. 6.2 gilt entspre­chend, wenn aus den in Ziff. 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kun­den ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

  13. Versand / Gefahrübergang / Abnahme
  14. 7.1 Soweit nichts Abweichendes mit dem Kunden von uns ausdrücklich verein­bart wird, erfolgt die Lieferung Ex Works Incoterms 2020. Bei Hol- und Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung un­versichert.

    7.2 Die Wahl des Transportweges und des Transport­mittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemü­hen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein An­spruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten — auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung — gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.

    Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kun­den gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ziff. 5.8 gilt insoweit entsprechend.

    In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

    7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu­fälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei ver­einbarter Versendungsschuld mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers, oder unserer Nie­derlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über. Vorstehendes gilt auch, wenn eine vereinbarte Teillieferung er­folgt. Bei einer vereinbarten Bringschuld geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Abladung am vereinbarten Lieferort über.

    7.4 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Absendung der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf den Kunden über.

    7.5 Ist eine Werkleistung vereinbart, verpflichtet sich der Kunde diese unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns, abzunehmen. Setzt der Kunde die Werkleistung gewerblich länger als 14 Tage außerhalb eines vereinbarten Funktionstestes ein, gilt diese als abgenommen. Die Verweigerung der Abnahme wegen unerheblicher Mängel (= solche, welche die technische Funktion des geschuldeten Produktes nicht beeinträchtigt) ist ausgeschlossen.

  15. Mängelrüge / Pflichtverletzung in Form von Schlechtleistung wegen Sachmängeln (Gewährleistung).
  16. 8.1 Erkennbare Sachmängel der gelieferten Ware sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Welk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, verdeckte Sachmängel spätestens jedoch innerhalb der Gewähr­leistungsverjährungsfrist nach Ziff. 8.6, uns gegenüber zu schriftlich oder in Textform zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbe­ständen, insbesondere im Falle eines Anspruches nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB).

    8.2 Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem anliefernden Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem vor Ort vom Kunden veranlasst werden. Eine nicht frist- oder formgerechte Veranlassung der Aufnahme der Män­gelrüge gegenüber dem anliefernden Transportunternehmen schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Ziff. 8.1 Satz 3 gilt entsprechend.

    Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Ware gegenüber dem anliefernden Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung schriftlich oder in Textform bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge gegenüber dem Transportunternehmen oder eine nicht formge­rechte Bescheinigung durch das Transportunternehmen schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Falle arglistigen, vorsätzlichen, grob fahrlässigen Handelns un­sererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Ge­sundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder bei Haftung wegen eines gesetzlich zwingenden Haftungstatbestandes, insbesondere im Falle eines Anspruches nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle des Rückgriffanspruches in der Lieferkette (§§ 478,445a BGB).

    8.3 Mit Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbin­dung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die von uns gelie­ferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ur­sprünglichen Bestimmungsort, soweit dies nicht der üblichen Verwendung der gelieferten Ware entspricht.

    Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten oder der sonstigen Verwendung der von uns gelie­ferten Produkte durch in Umfang und Methodik geeignete Prü­fungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke geeignet sind.

    8.4 Sonstige Pflichtverletzungen unsererseits sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfe frist schriftlich oder in Textform abzumahnen. ansonsten geht der Kunde den hieraus folgenden Rechten verlustig. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 oder bei einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

    8.5 Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, auf Kos­ten des Kunden beseitigen, ohne dass ein gesonderter Auftrag vom Kunden erteilt werden muss.

    8.6 Für Ansprüche aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln (Gewährleistungsansprüche) beträgt die Verjährungsfrist, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde, 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe Ziff. 7.3), im Falle der kundenseitigen An- oder Abnah­meverweigerung vom Zeitpunkt des Zuganges unserer Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme beim Kunden, an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprü­che aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsri­sikos im Sinne von § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6, Ansprüchen wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesund­heit, arglistigen, vorsätzlichen, oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, oder wenn in den Fällen der §§ 478,445a (Rückgriff in der Lieferkette), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder soweit sonst gesetzlich eine längere Verjährungsfrist zwingend festgelegt ist. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

    8.7 Bessert der Kunde oder ein Dritter die von uns ge­lieferten Produkte unsachgemäß nach und beruht der Mangel hierauf, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus ent­stehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zu­stimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstan­des.

    8.8 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 11.

    8.9 Unsere Gewährleistung (Ansprüche aus Pflichtver­letzung wegen Schlechtleistung bei Sachmängeln) und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, oder auf man­gelhafter Ausführung, oder fehlerhaften Herstellungsstoffen oder, soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus

    ergebende Haftung aufgrund Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung des Liefergegenstandes, ungeeigneten Lagerbedingungen desselben, und den Folgen mechanischer, chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse auf den Lieferge­genstand, die nicht vertragsimmanent vorgesehenen Einflüssen entsprechen. Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahr­lässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits, oder Verlet­zung von Körper, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 und oder einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

    Jegliche Gewährleistung und Haftung unsererseits sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die von uns im Einklang mit dem geschlossenen Vertrag festgesetzten oder unsere insoweit vorgegebenen technischen Vorschriften oder Gebrauchsanleitungen nicht beachtet, soweit der Mangel bzw. Schaden hierauf beruht.

    8.10 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausge­schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Lie­fergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Aus-lieferungs-Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsge­mäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB (Tragung der Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaften Produkten durch den Verkäu­fer) bleibt unberührt.

    8.11 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerhebli­cher (d.h. kaum sichtbar/spürbarer) Abweichung von der ver­einbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.

    8.12 Wir übernehmen keine Gewährleistung nach §§ 478,445a BGB (Rückgriff in der Lieferkette — Lieferantenregress), wenn der Kunde die von uns vertragsgegenständlich gelieferten Produkte bearbeitet oder verarbeitet oder sonst verändert hat, soweit dies nicht dem vertraglich vereinbarten Bestimmungszweck der Produkte entspricht.

  17. Preise / Zahlungsbedingungen / Unsicherheits­einrede
  18. 9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO netto ausschließlich Verpackung, See- oder Lufttransportverpa­ckung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend) in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe bei Fälligkeit der Zahlung, ab Werk bzw. Lager zuzüglich etwaiger länderspezifi­scher Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundes­republik Deutschland, sowie zuzüglich Zoll und anderer Gebüh­ren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung.

    Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung des Kunden mit uns und nur inhaltlich im Rahmen der Skonto-Vereinbarung zulässig.

    Reparaturkosten sind unverzüglich nach Beendigung der Reparatur und Zugang der Mitteilung hierüber beim Kunden zur Zahlung fällig.

    9.2 Andere Zahlungsmethoden als Barzahlung oder Banküberweisung oder Zahlung in Euro bedürfen gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller; dies gilt insbesondere für die Begebung von Schecks und Wechseln.

    9.3 Soweit beim Kunden oder bei uns direkte Steuern oder Ab­gaben auf die von uns erbrachte Leistung anfallen (Quellen­steuer), stellt der Kunde uns von diesen Steuern und Abgaben frei.

    9.4 Zahlt der Kunde in anderer Währung als in EURO, tritt erst dann Erfüllung ein, wenn die Devisenzahlung am Tage des Zahlungseingangs dem vereinbarten EURO-Betrag ent­spricht.

    9.5 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinba­rung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preis­listen für derartige Leistungen zum Zeitpunkt der Beauftragung unserseits ausgeführt. Werden Sonderwünsche des Kunden bei Lieferart, Lieferweg oder Verpackung berücksichtigt, gehen die damit einhergehenden Kosten zu Lasten des Kunden.

    9.6 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig entspre­chend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/o-der Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, und/oder Währungsregularien und/oder Zolländerung, und/oder Frachtsätze und/oder öffentli­che Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Warenherstellungs-oder -beschaffungskosten oder Kosten unserer vertraglich ver­einbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist aus­geschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamt­kostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorge­nannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenredu­zierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter­zugeben.

    Liegt der neue Preis auf Grund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 20% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen für den noch nicht erfüllten Teil berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.

    9.7 Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss erge­ben.

    9.8 Vereinbarte Zahlungsfristen laufen vom Tag der Lie­ferung.

    9.9 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung je­weiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Die Geltendma­chung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbe­halten.

    9.10 Bei vereinbarter Überweisung gilt als Tag der Zah­lung das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto bzw. auf dem Konto der von uns spezifizier­ten Zahlstelle.

    9.11 Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofor­tige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsver­bindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabre-den, Wechsellauf- und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden uns ge­genüber unverzüglich zur Zahlung fällig.

    9.12 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten o­der Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufen­den Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung einer Bankbürgschaft eines deutschen, dem Einlagensicherungs-fonds angeschlossenen Kreditinstitutes nach deutschem Recht und mit deutschem Gerichtsstand zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer ge­setzlicher Rechte – vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht er­füllten Teils zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schä­den zu ersetzen.

    9.13 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt ent­sprechend, wenn der zur Aufrechnung gestellte Gegenan­spruch im Synallagma (also im Gegenseitigkeitsverhältnis zweier Leistungen beim mit uns geschlossenen Vertrag) mit dem unsrigen Anspruch steht und auf der Verletzung einer Hauptpflicht aus dem Vertragsverhältnis mit uns beruht.

    9.14 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    9.15 Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Tilgung der Kosten, dann der Zinsen und schließlich der Hauptfor­derungen nach ihrem Alter verwendet.

    Eine entgegenstehende Bestimmung des Kunden bei der Zah­lung ist unbeachtlich.

    9.16 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung, gleichgültig auf welchem Wege sie geleistet wird, ist ausschließlich der Tag der Buchung auf unserem Konto maßgebend. Bei Scheckzahlungen ist der Tag der Wertstellung maßgeblich. Zahlungen des Kunden müssen porto- und spesenfrei zu unseren Gunsten ge­leistet werden.

  19. Eigentumsvorbehalt. Pfändungen
  20. 10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns ge­lieferten Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehalts­ware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbin­dung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unserem Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rech­nung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo ge­zogen ist.

    10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, ins­besondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprü­che gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware be­treffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

    10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vor­behaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht so­fort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvor­behalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräu­ßerung der Vorbehaltsware entfällt ohne Weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zah­lungsverzug gerät.

    10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus o­der im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbe­haltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwach­sen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder be­einträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden ver­einbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Be­träge ermitteln lassen.

    10.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns ab­getretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Wi­derruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns unverzüglich die zur Einziehung abgetretener Forderungen er­forderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüg­lich von der Abtretung an uns zu unterrichten.

    10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiter­veräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinem Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

    10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräu­ßerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echtem o­der unechtem Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getrof­fen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Siche­rungsrechte gemäß Ziff. 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu verlangen. Glei­ches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

    10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Her­ausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Ge­schäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Ver­trag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetrete­ner Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu un­terrichten.

    10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten For­derungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unse­rer Wahl verpflichtet.

    10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so er­werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Netto-Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbunde­nen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweg­lichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jeder­zeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- o­der Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    10.11 Sind bei unserer Lieferungen an den Kunden oder die vereinbarte Übergabestelle in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbe­halts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärun­gen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvor­behalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich eine Zahlungsbürgschaft eines deutschen, dem Kreditsicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstutes unter Ausschluss der Vorausklage und Hinterlegung nach deutschem Recht und mit deutschem Gerichtstand auf seine Kosten zu stellen. .

    10.12 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, da­mit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge­richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den uns entstehenden Ausfall.

  21. Haftungsausschluss/-begrenzung
  22. 11.1 Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund -, bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis mit dem Kunden.

    11.2 Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziff. 11.1 gilt nicht,

    • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; ”Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
    • im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
    • soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 übernommen haben;
    • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

    11.3 Im Falle, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 11.2, dort 2-4. Unterpunkt vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den ver­tragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

    11.4 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 11.1 bis 11.3 und Ziff. 11.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer lei­tenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfül­lungsgehilfen sowie unserer Subunternehmer.

    11.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Aus­schlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungs­beginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Vor­satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche we­gen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB im Sinne von Ziff. 4.6 beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwin­gend eine längere Verjährungsfrist gilt.

    11.6 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehen­den Regelungen nicht verbunden.

  23. Erfüllungsort/ Gerichtsstand / Anwendbares Recht
  24. 12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder anderweitiger Vereinbarung der Sitz unserer Gesellschaft.

    12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – der Sitz unserer Gesellschaft. Diese Zuständigkeitsregelung der Sätze 1 und 2 gilt Klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Besteller, die zu außervertraglichen Ansprüchen im Sinne der EG VO Nr. 864 / 2007 führen können. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kun­den an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

    12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kauf­rechtes (CISG). Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Rechtswahl auch als eine solche im Sinne von Art. 14 Abs. 1 b) EG VO Nr. 864 / 2007 zu verstehen ist und somit auch für au­ßervertragliche Ansprüche im Sinne dieser Verordnung gelten soll. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind unsere AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.

  25. Schutzrechte Dritter. Lizenz
  26. 13.1 Sofern nicht zwischen uns und dem Kunden et­was anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind wir ledig­lich verpflichtet, die Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Ur­heberrechten Dritter zu erbringen.

    Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziff. 8.7 bestimmten Frist wie folgt:

    Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, oder den Liefergegenstand unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Eigen­schaften so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist uns dies nicht möglich, oder lehnen wir dies ab, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach den Modifikation durch den Vertrag und diese Allgemeinen Liefer- und Auftrags­bedingungen richten.

    Dem Kunden stehen nur dann Rechte uns gegenüber für den Fall einer Schutzrechtsverletzung durch unsere Lie­fergegenstände zu, wenn er uns über die von Dritten gel­tend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich oder in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsver­handlungen vorbehalten bleiben.

    Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten ausdrücklich darauf hin­zuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Aner­kenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Wird der Kunde infolge der Benutzung der von uns ge­lieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverlet­zungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde, uns hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform zu un­terrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht durch Weitergabe aller aus seiner Sphäre stam­menden oder dort auflaufenden, relevanten Informatio­nen für den Rechtsstreit zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.

    13.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutz­rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung, oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden, die nicht der nach dem mit uns geschlossenen bestimmungsgemäßen Nutzung entspre­chen, soweit die Schutzrechtsverletzung hierauf beruht.

    13.3 Der Kunde erhält bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das Recht zur vertragsgemäßen Nut­zung der Leistungen.

    Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

    Soweit bei uns im Rahmen der Vertragsdurchführung schutz­rechtsfähige Erfindungen entstehen, werden wir dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nut­zungsrecht zu wirtschaftlich bevorzugten Bedingungen einräu­men. Das Recht des Kunden auf Erhalt aller erfindungsgegen­ständlichen Rechten für den Fall, in dem die Herbeiführung der Erfindung eine Hauptvertragspflicht unsererseits ist, bleibt un­berührt.

  27. Exportkontrolle / Produktzulassung / Einfuhrbe­stimmungen
  28. 14.1 Die gelieferte Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vom Kunden mit uns vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.

    14.2 Wir weisen den Kunden darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen /Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen export-kontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-use-Güter. Darüber hinaus bestehen europäische und andere weltweite nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Für die grenzüberschreitende Lieferung bzw. Bereitstellung sind daher durch uns ggf. behördliche Genehmigungen oder sonstige Bescheinigungen einzuholen. Nähere Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang regeln jeweils die nachfolgenden Bestimmungen. Für bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit US-Gütern oder anderem US-Kodex kann zudem aufgrund extraterritorialer Wirkung das US-(Re-)Exportrecht greifen und zu Verboten oder Genehmigungspflichten führen, die wir zu beachten und umzusetzen haben, um nicht unsererseits von US-Behörden sanktioniert zu werden.

    14.3 Der Kunde ist selbst verpflichtet, das Vorliegen und das Einhalten von Export- und Importkontrollvorschriften zu prüfen und die für diese Güter einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie gegebenenfalls der USA oder asiatischer oder arabischer Länder und aller betroffener Drittländer, strikt zu beachten, soweit er die von uns gelieferten Produkte ausführt, oder durch uns ausführen lässt.

    14.4 Die grenzüberschreitende Rücksendung von Mustern, Werkzeugen, Software, Material und auch Technologie auch in Form von Zeichnungen, Anleitungen, Daten etc. an den Kunden kann im Einzelfall ebenfalls den außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen und von behördlichen Genehmigungsverfahren abhängig sein. Der Kunde gewährleistet, dass vor der Verbringung der von uns an ihn gelieferten Produkte und deren Bestandteile und/oder Zubehör in ein anderes als das mit uns vereinbarte Erstlieferland durch ihn die erforderlichen nationalen Produktzulassungen oder Produktregistrierungen rechtzeitig eingeholt werden und dass die im nationalen Recht des betroffenen Landes verankerten Vorgaben zur Bereitstellung der Anwenderinformationen in der Landessprache und auch alle Einfuhrbestimmungen sowie Exportkontrollvorschriften, erfüllt sind.

    14.5 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Bescheinigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen.

    Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der notwendigen und ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens ohne unser Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung. Für die genannten Verfahren seitens der Behörden kann eine feste Dauer von uns nicht generell angegeben werden. Über derartige Verfahren sowie Umstände und Maßnahmen im Einzelfall werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten. Schadensersatzansprüche des Kunden für unverschuldete Verzögerungen aus diesem Grund sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit wir nicht vertraglich eine Garantiehaftung gegenüber dem Kunden übernommen haben.

    14.6 Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitige und vollständige Informationen über die Endverwendung und den ggf. gegenüber den ersten Verlautbarungen uns gegenüber benannten abweichenden Endverwender der zu liefernden Güter bzw. der zu erbringenden Dienstleistung unverzüglich nach Vertragsschluss in Schrift- oder Textform wahrheitsgemäss zu übermitteln. Eine etwaige Lieferfrist oder Leistungsfrist beginnt nicht vorher zu laufen. Hierzu gehört insbesondere, etwaig erforderliche Endverbleibsdokumente (sog. EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übermitteln. um den Endverbleib und den Verwendungszweck der Güter bzw. Dienstleistungen zu prüfen und gegenüber der zuständigen Behörde für Zoll- und Ausfuhrkontrollzwecke nachzuweisen. Ergeben sich aus den vorgenannten Dokumenten potentielle Verstöße gegen Exportverbote oder Embargoregelungen, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    14.7 Etwaige Reexportauflagen aus uns gegenüber durch die zuständigen Behörden oder Gerichte erteilten Genehmigungen ist durch den Kunden unbedingt Folge zu leisten. Dieser hat seine Abnehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten und uns dies auf Anforderung nachzuweisen. Über Umfang und Reichweite derartiger, uns erteilter Auflagen werden wir dem Kunden spätestens mit der Lieferung Mitteilung machen.

    14.8 Werden uns oder bereits unseren Lieferanten die ggf. erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen notwendigen Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, oder stehen ohne unser Verschulden sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten nach für sie anwendbarem Recht zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung ganz oder teilweise entgegen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten, soweit wir nicht für deren Beibringung eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen haben.

    Dies gilt auch, wenn ohne unser Verschulden erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen. Dies kann etwa der Fall sein, weil uns oder unseren Lieferanten erteilte Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden ohne unser Verschulden widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung ohne unser Verschulden entgegenstehen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus diesem Grund sind ausgeschlossen, soweit wir nicht für die Beibringung der vorgenannten Genehmigungen bzw. Dokumente eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung ausdrücklich übernommen haben.

    14.9 Der Kunde wird insbesondere prüfen und gewährleisten, und uns auf Aufforderung nachweisen, dass

    – die überlassenen Produkte nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind;

    – keine Unternehmen und Personen, die in der US-Denied Persons List (DPL) genannt sind, mit US-Ursprungswaren, US-Software und US-Technologie beliefert werden;

    – keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning List, US-Entity List oder US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne einschlägige Genehmigung mit US-Ursprungserzeugnissen beliefert werden;

    – keine Unternehmen und Personen beliefert werden, die in der Liste der SpeciallyDesignated Terrorists, Foreign Terrorist Organizations, Specially Desig-nated Global Terrorists oder der Terroristenliste der EU oder anderer einschlägiger Negativlisten für Exportkontrolle genannt werden;

    – keine militärischen Empfänger mit den von uns gelieferten Produkten beliefert werden;

    – keine Empfänger beliefert werden, bei denen ein Verstoß gegen sonstige Exportkontrollvorschriften, insbesondere der EU oder der ASEAN-Staaten vor-liegt;

    – alle Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen oder nationalen Behörden des jeweiligen Ursprungslandes der Lieferung beachtet werden.

    14.10 Der Kunde verpflichtet sich wiederum seinen Abnehmern für die von uns geleiferte Ware diese Verpflichtung nachzuweisen und uns dies auf Anforderung nachzuweisen.

    14.11 Der Zugriff auf und die Nutzung und/oder die Ausfuhr von uns gelieferten Güter darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; anderenfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

    14.12 Der Kunde verpflichtet sich, bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter an Dritte diese Dritten in gleicher Weise wie der Kunde in den Ziff.. 14.1.- 14.11 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten.

    14.13 Der Kunde gewährleistet zudem bei vereinbarter Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf seine Kosten, dass hinsichtlich der von uns zu liefernden Ware alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Erstlieferlandes vollständig und zeitgerecht ohne Kostenlast für uns erfüllt sind.

    14.14 Der Kunde stellt uns von allen Schäden und nachgewiesenen üblichen und angemessenen Aufwänden frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gem. Ziff. 14.1 – 14.13 resultieren. Ausgenommen sind die Kosten für eigene Mitarbeiter.§ 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

  29. Entsorgung der gelieferten Ware
  30. 15.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten, insbesondere von etwaigen Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, frei.

    15.2 Für den Fall, dass der Kunde die von uns gelieferte Ware an gewerbliche Nutzer weitergibt, ist er verpflichtet, diese gewerblichen Nutzer vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe mit dem Nutzer eine entsprechende Weiterverpflichtung zu vereinbaren. Versäumt der Kunde dies, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

    15.3 Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieser Ziffer 15 durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

  31. Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens / In-cotermse / Schriftform / Änderungsvorbehalt / Salvatori-sche Klausel
  32. 16.1 Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen trotz Abmahnung nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungs­einstellung berechtigen uns, für den Fall, dass sich der Kunde uns gegenüber zu diesem Zeitpunkt im Zustand einer Pflicht­verletzung befindet, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten, oder die Vertragserfüllung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir anstelle des Rücktritts zur fristlosen Kün­digung berechtigt. § 314 BGB bleibt unberührt. Ist die Lieferung der Kaufsache oder unsere Leistung bereits erfolgt, so wird die Gegenleistung in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zu­rückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufprei­ses zurückzuhalten.

    16.2 Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (Incoterms) vereinbart sind, gelten die In-cotermse 2020.

    16.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherun­gen und Vertragsänderungen bedürfen der Schrift- oder Text­form. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textli­cher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

    16.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Grün­den des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

    Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Ver­trages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültig­keit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine er­gänzungsbedürftige Lücke ergibt.

    Entgegen einem etwaigen Grundsatz, wonach eine Salvatorische Erhaltensklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestim­mungen unter allen Umständen aufrecht erhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

    Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestim­mungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksame/ nichtige/ un­durchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem recht­lichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/ nichtigen/ undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ur­sprünglichen Maß am Nächsten kommenden rechtlich zulässi­gen Maß zu vereinbaren.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes wei­sen wir darauf hin, dass die Vertragsabwicklung in unse­rem Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Ge­schäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten spei­chern.

Jüchen, Januar 2023